Riskmanagement

Rechtsprechung

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Die Rechtsprechung, vor allem der Obergerichte und des Bundesgerichtshofs, ist der prägende Faktor des Arzthaftungs-/Krankenhaushaushaftungsrechts.

Um die aktuelle Entwicklung transparent zu machen und die geltenden Grundsätze aufzuzeigen stellen wir Ihnen zu den nachfolgenden Themenkreisen fortlaufend ausgewählte Entscheidungen vor.



Aufklärung

Beweis der Aufklärung bei unzureichender Dokumentation:

Das Gericht darf seine Überzeugungsbildung gemäß § 286 ZPO auf die Angaben des Arztes über eine erfolgte Risikoaufklärung stützen, wenn seine Darstellung in sich schlüssig und "einiger" Beweis für ein Aufklärungsgespräch erbracht ist. Dies gilt auch dann, wenn der Arzt erklärt, ihm sei das strittige Aufklärungsgespräch nicht im Gedächtnis geblieben. Das unterzeichnete Einwilligungsformular ist - sowohl in positiver als auch in negativer Hinsicht - ein Indiz für den Inhalt des Aufklärungsgesprächs.

BGH, Urteil vom 28.01.2014

 

Aufklärung über unbekanntes Risiko:

Ist dem behandelnden Arzt ein Risiko im Zeitpunkt der Behandlung noch nicht bekannt und musste es ihm auch nicht bekannt sein, etwa weil es nur in anderen Spezialgebieten der medizinischen Wissenschaft, aber nicht in seinem Fachgebiet diskutiert wird, entfällt die Haftung des Arztes mangels schuldhafter Pflichtverletzung.

BGH, Urteil vom 19.10.2010
 

Aufklärungspflicht über ein für die konkrete Behandlung noch nicht berichtetes Risiko:

 Der Umstand, dass bei der konkreten Behandlung (hier: PRT) über eine Querschnittslähmung noch nicht berichtet worden ist, reicht nicht aus, dieses Risiko als lediglich theoretisches Risiko einzustufen und eine Aufklärungspflicht zu verneinen.

BGH, Urteil vom 06.07.2010
 

Beschränkung der Einwilligung auf bestimmten Arzt (Kassenpatient):

Will ein Patient abweichend von den Grundsätzen des totalen Krankenhausaufnahmevertrags seine Einwilligung in einen ärztlichen Eingriff auf einen bestimmten Arzt beschränken, muss er seinen Willen eindeutig zum Ausdruck bringen.

BGH, Urteil vom 11.05.2010

 

Mangelnde Mitwirkung des Patienten schließt Behandlungsfehler nicht aus

Die mangelnde Mitwirkung des Patienten an einer medizinisch gebotenen Behandlung schließt einen Behandlungsfehler nicht aus, wenn der Patient über das Risiko der Nichtbehandlung nicht ausreichend aufgeklärt wurde.

BGH, Urteil vom 16.06.2009

Aufklärung bei Außenseitermethode:

Bei Anwendung einer Außenseitermethode ist grundsätzlich der Sorgfaltsmaßstab eines vorsichtigen Arztes entscheidend.
Zum Umfang der Aufklärungspflicht des Arztes bei Anwendung einer solchen Methode.

BGH, Urteil vom 22.05.2007


Delegation der Risikoaufklärung:

Der Chefarzt, der die Risikoaufklärung eines Patienten einem nachgeordneten Arzt überträgt, muss darlegen, welche organisatorischen Maßnahmen er ergriffen hat, um eine ordnungsgemäße Aufklärung sicherzustellen und zu kontrollieren.
BGH, Urteil vom 7.11.2006

>> Pressemitteilung vom 07.11.2006


Aufklärung bei Minderjährigen - Vetorecht:

Minderjährigen Patienten kann bei einem nur relativ indizierten Eingriff mit der Möglichkeit erheblicher Folgen für ihre künftige Lebensgestaltung ein Vetorecht gegen die Einwilligung durch die gesetzlichen Vertreter zustehen, wenn sie über eine ausreichende Urteilsfähigkeit verfügen.
BGH, Urteil vom 10.10.2006


Aufklärung über Neulandmethoden (Robodoc-Operation):

Zur Anwendung einer neuen medizinischen Behandlungsmethode und zum Umfang der hierfür erforderlichen Aufklärung des Patienten.
BGH, Urteil vom 13.06.2006

>> Pressemitteilung vom 13.06.2006.htm


Mündliche Aufklärung über Nebenwirkung von Medikamenten:

Bei möglichen schwerwiegenden Nebenwirkungen eines Medikaments ist neben dem Hinweis in der Gebrauchsinformation des Pharmaherstellers auch eine Aufklärung durch den das Medikament verordnenden Arzt erforderlich.
BGH, Urteil vom 15.03.2005


Therapeutische Aufklärung:

Eine Verletzung der Pflicht des behandelnden Arztes zur therapeutischen Aufklärung (Sicherungsaufklärung), die als grober Behandlungsfehler zu werten ist, führt regelmäßig zu einer Umkehr der objektiven Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden, wenn sie geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen; eine Wahrscheinlichkeit für ein Ergebnis einer Kontrolluntersuchung ist in einem solchen Fall nicht erforderlich.
BGH, Urteil vom 16.11.2004


Behandlungsalternative Kaiserschnitt:

Bestehen bei einer Zwillingsschwangerschaft für Mutter oder Kind im Falle eines Zuwartens erhebliche Risiken, so ist über die Alternative einer primären Schnittentbindung aufzuklären.
BGH, Urteil vom 14.09.2004


Zeitpunkt der Aufklärung:

Der Schutz des Selbstbestimmungsrechtes des Patienten erfordert grundsätzlich, dass ein Arzt, der einem Patienten eine Entscheidung über die Duldung eines operativen Eingriffs abverlangt und für diesen Eingriff bereits einen Termin bestimmt, ihm schon in diesem Zeitpunkt auch die Risiken aufzeigt, die mit diesem Eingriff erbunden sind. Eine erst später erfolgte Aufklärung ist zwar nicht in jedem Fall verspätet. Eine hierauf erfolgte Einwilligung ist jedoch nur wirksam, wenn unter den jeweils gegebenen Umständen der Patient noch ausreichend Gelegenheit hat, sich innerlich frei zu entscheiden. Deshalb ist bei stationärer Behandlung eine Aufklärung erst am Tag des Eingriffs grundsätzlich verspätet.
Eine Haftung wegen nicht ausreichender oder nicht rechtzeitiger Aufklärung entfällt, wenn der Patient über das maßgebliche Risiko bereits anderweitig aufgeklärt ist.
BGH, Urteil vom 25.03.2003


Aufklärung über alle Behandlungseventualitäten:

Ergeben nachträgliche Befunde eine Indikation für einen medizinischen Eingriff, der ohne wirksame Einwilligung vorgenommen wurde und deshalb rechtswidrig ist, rechtfertigt dieser Umstand regelmäßig den Eingriff nicht. Dies verbietet die Wahrung der persönlichen Entscheidungsfreiheit des Patienten, die nicht begrenzt werden darf durch das, was aus ärztlicher Sicht oder objektiv erforderlich und sinnvoll wäre.
BGH, Urteil vom 18.03.2003


Aufklärungspflicht bei relativ indizierter Operation:

Besteht die Möglichkeit, eine Operation durch eine konservative Behandlung zu vermeiden und ist die Operation deshalb nur relativ indiziert, so muss der Patient hierüber aufgeklärt werden.
BGH, Urteil vom 22.02.2000


Aufklärung bei Routineimpfung:

(Achtung: absolute Ausnahme, wonach ein mündliches Aufklärungsgespräch nicht verlangt wurde)
Das Erfordernis eines Aufklärungsgesprächs gebietet bei einer Routineimpfung nicht in jedem Fall eine mündliche Erläuterung der Risiken. Es kann vielmehr genügen, wenn dem Patienten nach schriftlicher Aufklärung Gelegenheit zu weiteren Informationen durch ein Gespräch mit dem Arzt gegeben wird.
BGH, Urteil vom 15.02.2000

 

Behandlungsfehler

Abgrenzung der Haftungssphären beim D-Arzt

Wegen des regelmäßig gegebenen inneren Zusammenhangs der Diagnosestellung und der sie vorbereitenden Maßnahmen mit der Entscheidung über die richtige Heilbehandlung sind jene Maßnahmen ebenfalls der öffentlich-rechtlichen Aufgabe des Durchgangsarztes zuzuordnen mit der Folge, dass die Unfallversicherungsträger für etwaige Fehler in diesem Bereich haften.

Eine Erstversorgung durch den Durchgangsarzt ist ebenfalls der Ausübung eines öffentlichen Amtes zuzurechnen mit der Folge,
dass die Unfallversicherungsträger für etwaige Fehler in diesem Bereich haften.

BHG, Urteil vom 29.11.2016

 

Abgrenzung des Primärschadens vom Sekundärschaden bei Befunderhebungsfehlern

In Fällen eines Befunderhebungsfehlers sind dem Primärschaden alle allgemeinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Patienten unter Einschluss der sich daraus ergebenden Risiken, die sich aus der unterlassenen oder unzureichenden Befunderhebung ergeben können, zuzuordnen.

BGH, Urteil vom 02.07.2013

 

650.000,- EUR Schmerzensgeld

Das Kammergericht Berlin hat einem 4 1/2 jährigen Kind ein Schmerzensgeld von etwa 650.000,- EUR (500.000,- EUR Schmerzensgeldbetrag, 650,- EUR monatliche Schmerzensgeldrente) zugesprochen. Das Mädchen hatte nach der Narkotisierung einen schweren Hirnschaden erlitten, aufgrund dessen sie an einem appallischen Syndrom leidet.

Kammergericht Berlin, Urteil vom 16.02.2012

 

Bewertung eines Behandlungsfehlers als "grob":

Ein Behandlungsfehler ist als grob zu bewerten, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf. (Anm.: Ein grober Behandlungsfehler führt zur Umkehr der Beweislast s.u..)

BGH, Urteil vom 25.10.2011

 

Abgrenzung zwischen Befunderhebungsfehler und Diagnoseirrtum:

Zur Abgrenzung des Befunderhebungsfehlers zum Diagnoseirrtum.

(Anm.: Die Abgrenzung des Befunderhebungsfehlers, der zu einer Umkehr der Beweislast führt, zum Diagnoseirrtum, der nur mit äußerster Zurückhaltung als Behandlungsfehler gewertet wird, ist von enormer Bedeutung.)

BGH, Urteil vom 21.12.2010

 

 Keine Haftung des D-Arztes für Diagnoseirrtümer und bei der Nachschau:

Beschränkt sich der Durchgangsarzt im Rahmen der Nachschau auf die Prüfung der Frage, ob die bei der Erstvesorgung des Verletzten getroffene Entscheidung zugunsten einer allgemeinen Heilbehandlung aufrechtzuerhalten ist, wird er in Ausübung eines öffentlichen Amtes tätig. (Anm.: Es haftet die Berufsgenossenschaft, nicht der Arzt)

BGH, Urteil vom 09.03.2010


Diagnosefehler in der Histopathologie:

Ein Diagnosefehler (hier: eines Pathologen) wird nicht bereits deshalb zum Befunderhebungsfehler, weil der Arzt es unterlassen hat, die Beurteilung des von ihm erhobenen Befundes durch Einholung einer zweiten Meinung zu überprüfen.

BGH, Urteil vom 09.01.2007


Beweislastumkehr beim groben Behandlungsfehler:

Ein grober Behandlungsfehler, der geeignet ist, einen Schaden der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, führt grundsätzlich zu einer Umkehr der objektiven Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden. Dafür reicht aus, dass der grobe Behandlungsfehler geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen; nahe legen oder wahrscheinlich machen muss der Fehler den Schaden hingegen nicht.

BGH, Urteil vom 27.04.2004


Unterlassene Befunderhebung als grober Behandlungsfehler:

Eine fehlerhafte Unterlassung der medizinisch gebotenen Befunderhebung führt zu einer Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Kausalität des Behandlungsfehlers für den eingetretenen Schaden, wenn sich bei der gebotenen Befunderhebung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein reaktionspflichtiges positives Ergebnis gezeigt hätte und wenn sich die Verkennung dieses Befundes als fundamental oder die Nichtreaktion hierauf als grob fehlerhaft darstellen würde.
In diesem Rahmen ist die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines reaktionspflichtigen Befundergebnisses unabhängig von der Kausalitätsfrage zu beurteilen und darf insbesondere nicht mit der Begründung verneint werden, der Gesundheitsschaden könne auch infolge eines völlig anderen Kausalverlaufs eingetreten sein.

BGH, Urteil vom 23.03.2004

Dokumentation

EDV-Dokumentation:

Eine EDV-Dokumentation, welche gegen nachträgliche Veränderungen nicht gesichert ist, hat dennoch den vollen Beweiswert wie eine übliche handschriftliche Dokumentation, wenn der Arzt plausibel darlegt, dass die Dokumentation auch aus medizinischen Gesichtspunkten plausibel erscheint.

OLG Hamm, Urteil vom 26.01.2005

 

Sicherung der Behandlungsunterlagen durch Krankenhausträger:

Der Krankenhausträger hat dafür zu sorgen, dass über den Verbleib von Behandlungsunterlagen jederzeit Klarheit besteht. Verletzt er diese Pflicht, dann ist davon auszugehen, dass er es zu verantworten hat, wenn die Unterlagen nicht verfügbar sind. Dem Patienten kann eine Beweiserleichterung zu gute kommen.

BGH, Urteil vom 12.11.1995

 

Dokumentationspflicht über Komplikationen im Verlauf einer Entbindung:

Es stellt einen zur Beweislastumkehr führenden Dokumentationsmangel dar, wenn über die Geburt eines Kindes, das geburtstraumatisch eine Armplexusparese erlitten hat, die Schulterentwicklung durch den Geburtshelfer nicht im einzelnen dargestellt wird und es in den Krankenunterlagen nur heißt: "sehr schwere Schulterentwicklung".

OLG Köln, Urteil vom 15.11.1993

 

Geburt aus Hinterhauptslage:

Hätten Untersuchungen, von deren Unterlassen wegen fehlender Dokumentation auszugehen ist, mit hoher Wahrscheinlichkeit Befunde ergeben, die für eine Sauerstoffmangelsituation des Fetus gesprochen hätten, so hat der Geburtshelfer zu beweisen, dass dennoch kein Anlass für eine operative Geburtsbeendigung bestand.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.01.1991

 

Verlassen der Klinik gegen ärztichen Rat:

Verlassen der Klinik gegen ärztlichen Rat ist zu dokumentieren, andernfalls ist davon auszugehen, daß Patient die Klinik erlaubterweise verlassen hat.

BGH, Urteil vom 19.05.1987

Organisation

Haftung des Krankenhauses für ärztliche Fehler des Konsilararztes

Ein Krankenhausträger haftet einem Patienten für Arztfehler eines Konsiliararztes als sein Erfüllungsgehilfe aus Vertrag (§ 278 BGB), wenn der Konsilararzt hinzugezogen wird, weil es dem Krankenhaus an eigenem fachkundigen ärztlichen Personal mangelt, der Krankenhausträger mit den Leistungen des Konsiliararztes seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Patienten erfüllt und die Honorierung des Konsilararztes durch den Krankenhausträger erfolgt.

BGH, Urteil vom 21.01.2014

 

Hygiene, Infektion mit MRSA-Keimen:

Einem Patienten steht ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000,- EUR zu, nachdem er sich im Krankenhaus mit MRSA-Keimen infiziert hat, weil ein Krankenpflegeschüler beim Entfernen einer Infusionskanüle Hygienevorschriften verletzt hat.

OLG Hamm, Urteil vom 08.11.2013, Pressemitteilung 

 

Anforderung an die Ausstattung von Fenstern einer psychiatrischen Station

  Der Träger einer Städtischen Klinik ist nicht verpflichtet, sämtliche Fenster einer geschlossenen psychiatrischen Station der Klinik so auszustatten, dass sie auch unter Einsatz von Körperkraft nicht so geöffnet werden können, dass ein Patient hinaussteigen oder -springen kann.

BGH, Urteil vom 31.10.2013

 

Ambulantes Operieren:

 Verstöße eines Krankenhauses gegen die normativen Vorgaben für ambulante Operationen können Schadenersatzansprüche konkurrierender Vertragsärzte auslösen.

BSG, Urteil vom 23.03.2011
 

Haftung des Krankenhausträgers bei ambulanten Operationen durch nicht zur vertragsärztlichen Versorgung ermächtigte Ärzte:

Werden in den Räumlichkeiten des Krankenhauses durch angestellte Ärzte des Krankenhausträgers ambulante Operationen durchgeführt, ohne dass die behandelnden Ärzte oder der die Ambulanz betreibende Chefarzt zur vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt sind, haftet grundsätzlich der Krankenhausträger.

BGH, Urteil vom 20.12.2005


Geburtshaus:

Zur Haftung des Betreibers einses Geburtshauses, in dessen Prospekt neben der Betreuung durch Hebammen auch ärztliche Leistungen in Aussicht gestellt werden.

BGH, Urteil vom 07.12.2004


Ambulantes Operieren:

Wird ein Patient bei einer ambulanten Behandlung so stark sediert, dass seine Tauglichkeit für den Straßenverkehr für einen längeren Zeitraum erheblich eingeschränkt ist, kann dies für den behandelnden Arzt die Verpflichtung begründen, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich der Patient nach der durchgeführten Behandlung nicht unbemerkt entfernt.

BGH, Urteil vom 08.04.2003

Sonderfall Geburtsschaden

Haftung für Unterhalt bei fehlender Schwangerschaftsverhütung:

Unterläuft dem Arzt bei dem Einsatz eines Verhütungsmittels ein Behandlungsfehler und kommt es zur Schwangerschaft so hat er für den Unterhalt des Kindes aufzukommen.

BGH, Urteil vom 14.11.2006

>>Pressemitteilung vom 14.11.2006.htm

 

Verzögerter Kaiserschnitt führt zu Hirnschädigung des Kindes:

Schmerzensgeld in Höhe von 230.000 € zuzüglich monatlicher Rente von 360 €.

OLG Brandenburg, Urteil vom 09.10.2002

 

500.000 € Schmerzensgeld für ein durch Behandlungsfehler bei der Geburt schwerstgeschädigtes Kind:

Für die denkbar schwerste Schädigung, die zu einer weitgehenden Zerstörung der Persönlichkeit, der Wahrnehmungs- und Empfindungsfähigkeit führt und dem Geschädigten jede Möglichkeit einer körperlichen und geistigen Entwicklung nimmt, kann ein Schmerzensgeld von 500.000,- € gerechtfertigt sein.

OLG Hamm, Urteil vom 16.01.2002

 

Kein Schadenersatzanspruch gegen das Belegkrankenhaus bei Fehler des Belegarztes:

Das Belegkrankenhaus haftet im Rahmen des Krankenhausaufnahmevertrages grundsätzlich nicht für ärztliche Fehlleistungen des Belegarztes.

OLG Koblenz, Urteil vom 26.07.2000

 


 

 


 

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